(Allgemeine Einkaufs-Bedingungen)


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Kaufgeschäfte, die Indufer AG tätigt. Andere Abreden
einschliesslich anderer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Indufer AG schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt werden.

2. Angebote

Alle Angebote sind für uns kostenlos, auch wenn sie auf unsere Anfrage hin unterbreitet worden sind.

3. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen oder nach Vereinbarung netto zu erfolgen.

4. Preise und Mehrwertsteuer

Die in den Bestellungen aufgeführten Preise sind Festpreise exklusive MWST und inklusive Verpackung EXW.

5. Liefertermin / Lieferverzug

Der Liefertermin gilt als Verfalltag. Die Lieferung hat am vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort zu erfolgen. Wird der Liefertermin überschritten, gerät der Lieferant unmittelbar in Verzug. Der Lieferant teilt der Indufer AG umgehend die Gründe für die Verspätung und die mutmassliche Dauer der Lieferverzögerung mit. Der Lieferant hat auf eigene Kosten alles zu unternehmen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden.
Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei verspäteter Lieferung bleibt vorbehalten. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet nicht Verzicht auf die Konventionalstrafe. Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben vorbehalten.

6. Lieferung / Dokumente

Teil-/, Voraus-/, Unter- oder Überlieferungen dürfen nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis der Indufer AG erfolgen.
Anlieferungen müssen in der Regel 24 Stunden vorher angemeldet werden. Jeder Lieferung sind die Lieferscheine und Frachtpapiere, versehen mit unseren Referenzangaben, beizulegen. Weitere Unterlagen wie Messprotokolle, Werkszeugnisse, Ursprungszeugnisse, Prüfzeugnisse, Prüfberichte, Konformitätserklärungen oder sonstige Qualitätsnachweise sind der Indufer AG in digitaler Form zuzustellen. Die Lieferung gilt erst als vollständig erfolgt, wenn sämtliche gemäss der Bestellung erforderlichen Unterlagen übergeben wurden. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen (Chemikalienrecht) muss sichergestellt sein, dass die Indufer AG im Besitz des aktuellen Sicherheitsdatenblatts ist. Bei Waren, welche unter die ChemRRV, die RoHS-Richtlinie oder die REACHVerordnung fallen, muss der Indufer AG vor der Lieferung eine rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung über die Einhaltung deren Vorschriften zugestellt werden.

7. Verpackung / Transport von Gefahrengut

Für die fachgerechte Verpackung der Ware ist der Lieferant verantwortlich. Die Verpackung ist so zu wählen, dass die Ware gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und während einer allfälligen Kurzlagerung von max. 60 Tagen wirksam geschützt ist. Sofern die Indufer AG spezielle Verpackungen oder Gebinde vorschreibt, werden diese dem Lieferanten zur Verfügung gestellt. Der Lieferant verpflichtet sich, die benötigte Menge an Verpackung oder Gebinde rechtzeitig bei der Indufer AG anzufordern und nach Gebrauch umgehend zu retournieren. Die von der Indufer AG kostenlos gelieferten oder bezahlten Verpackungen oder Gebinde dürfen vom Lieferanten nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
Indufer AG ist berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Verpackungen und Gebinde zur kostenlosen Entsorgung zu retournieren.
Sofern anwendbar, verpflichtet sich der Lieferant, die Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) einzuhalten.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen Nutzen und Gefahr mit der Abnahme der Ware am Bestimmungsort auf die Indufer AG über.

9. Prüfung und Abnahme der Ware

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Ware innerhalb von 5 Tagen nach deren Lieferung am Bestimmungsort geprüft und abgenommen.

10. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Rechnungen innert 45 Tagen nach Abnahme der Ware bezahlt.
Rechnungen sind in einfacher Ausführung auszustellen. Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Vermerk der Bestellnummer auszustellen. Auf der Rechnung ist der Preis, die MWST, die gelieferte Menge, die Bestellnummer, die Zolltarifnummer und das Ursprungsland pro Positionsebene aufzuführen. Rechnungen ohne diese Angaben werden zurückgewiesen und führen zu einer Beanstandung.

11. Gewährleistung und Produktehaftpflicht

Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren die zugesicherten Eigenschaften aufweist und den vorgeschriebenen Spezifikationen sowie den massgeblichen Gesetzen und Vorschriften entspricht. Dies wird vom Lieferanten unter anderem durch eine sorgfältige Überwachung der Herstellungs- und Kontrollprozesse sichergestellt. Diese Gewährleistung gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Lieferanten oder von einem Dritten hergestellt wurde. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 respektive von 5 Jahren ab Abnahme der Ware durch die Indufer AG. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
Der Lieferant verpflichtet sich, mangelhafte Ware nach Wahl der Indufer AG unverzüglich auf eigene Kosten auszubessern oder Ersatz zu liefern. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab Abnahme neu zu laufen.
Wir der Mangel vom Lieferanten nicht unverzüglich behoben respektive Ersatz geliefert, so ist die Indufer AG ermächtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selber zu beheben bzw. durch Dritte beheben zu lassen.
Die gesetzlichen Gew.hrleistungsansprüche und insbesondere Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Ware bleiben vorbehalten. Der Lieferant sorgt für eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung. Die Indufer AG ist berechtigt, jederzeit den Nachweis einer genügenden Versicherung zu verlangen.

12. Immatrialgüterrecht

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware und deren Gebrauch durch die Indufer AG keine Immaterialgüterrechte Dritter verletzt. Der Lieferant hält die Indufer AG und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Immaterialgüterrechten im Zusammenhang mit der gelieferten Ware schad- und klaglos.

13. Erfüllungsort / anwendbares Recht / Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen der Indufer AG Für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und der Indufer AG ist materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Gerichtsstand ist das Domizil der Indufer AG. Die Indufer AG behält sich jedoch vor, den Lieferanten an seinem Sitz bzw. Wohnort zu belangen.

14. Änderungen

Wir behalten uns vor, diese AEB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die jeweils aktuellste (gültige) Version finden Sie unter www.indufer.ch.